Die Hersteller sprachen von 1992 bis 2004 ihre Verkaufspreise von Sanitärprodukten miteinander ab. Durch das künstliche Hochhalten der Verkaufspreise zahlten in der EU Käufer von Sanitärprodukten jahrelang zu viel. Grundsätzlich darf die Europäische Kommission gegen an illegalen Preisabsprachen beteiligte Unternehmen Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % der jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsätze verhängen. Bei der Höhe der Strafe berücksichtigt die Kommission sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer. In diesem Fall hatte die Kommission Geldbußen festgesetzt, die deutlich unter der festgelegten Obergrenze blieben, da durch die Wirtschaftskrise besondere Umstände vorlagen.
Normen: Verordnung (EG) Nr. 1/2003; 102 AEUV