Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Bonuszahlungen einer Krankenkasse den Sonderausgabenabzug mindern können, wenn sie als Beitragsrückerstattungen behandelt werden. Als solche sind sie zumindest dann anzusehen, wenn die Zahlungen ohne Nachweis von gesundheitsbezogenen Aufwendungen erbracht werden. Die Aufwendungen müssen dabei die Voraussetzung zur Gewährung der Bonuszahlung sein.