Um der Progressionsbelastung entgegenzuwirken, die bei einmaligen Einkünften entstehen kann, sieht das Einkommensteuergesetz für außerordentliche Einkünfte wie beispielsweise Entlassungsentschädigungen eine ermäßigte Besteuerung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs setzt die Anwendung der begünstigten Besteuerung aber voraus, dass die Entschädigungsleistungen zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließen. Die Verteilung der Zahlung auf zwei oder mehr Jahre ist deshalb in der Regel schädlich.
Der Bundesfinanzhof hat aber auch entschieden, dass eine separate Zahlung in einem anderen Kalenderjahr ausnahmsweise unschädlich sein kann, wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung geringfügig ist. Wann das genau der Fall ist, hat nun das Bundesfinanzministerium klargestellt:
Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, eine geringfügige Zahlung anzunehmen, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt.
Eine Zahlung kann außerdem dann unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.
Schließlich ist ein auf zwei Jahre verteilter Zufluss der Entschädigung ausnahmsweise unschädlich, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Arbeitgebers auf zwei Jahre verteilt wurde oder wenn der Entschädigungsempfänger mangels Geld dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war.
Auch ergänzende Zusatzleistungen, die Teil der einheitlichen Entschädigung sind und in späteren Kalenderjahren aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit gewährt werden, können für die Beurteilung der Hauptleistung als einer zusammengeballten Entschädigung unschädlich sein.
Pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bleiben unberücksichtigt bei der Prüfung, ob der Zufluss in einem Kalenderjahr erfolgte. Außerdem ist es für die Steuerbegünstigung unschädlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer festlegen, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll. Diese Klarstellungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.