Kein inländischer Wohnsitz bei kurzen Aufenthalten

Erstreckt sich ein Auslandsaufenthalt über mehr als ein Jahr, ist in der Regel auch dann nicht von einem inländischen Wohnsitz auszugehen, wenn der Steuerpflichtige eine inländische Wohnung weiterhin nutzen könnte.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt waren der Kläger und seine Frau für mehrere Jahre im Ausland tätig, wo sie auch einen Wohnsitz gemietet hatten. Ihr Einfamilienhaus in Deutschland wurde während dieser Zeit durch die studierenden Söhne genutzt. Nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland zog das Ehepaar wieder in sein Eigenheim. Während ihres Auslandsaufenthalts gaben sie die Anschrift ihres Einfamilienhauses bei der Steuer als Wohnsitz an, obwohl sie tatsächlich nur an Weihnachten und Silvester in Deutschland waren und während dieser Zeit im Hotel schliefen. Das Finanzamt wertete das Ehepaar trotz des Auslandsaufenthalts als unbeschränkt steuerpflichtig.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg urteilte und begründend ausführte, dass das Ehepaar das Eigenheim tatsächlich nicht nutzte. Für einen inländischen Wohnsitz wäre es aber erforderlich, dass eine Nutzung vorliegt, welche einen gewissen Wohncharakter begründet, aufrechterhält oder gleichkommt. Vorliegend war von einem solchen Wohncharakter aber selbst dann nicht auszugehen, wenn das Ehepaar sein Eigenheim unproblematisch hätte nutzen können, zumal es sich bei den Aufenthalten nur um kurzfristige Besuche handelte und im Hotel genächtigt wurde. Vor diesem Hintergrund war eine unbeschränkte Steuerpflicht abzulehnen.
 
Finanzgericht Hamburg, Urteil FG HH 1 K 134 12 vom 18.06.2014
Normen: § 8 AO, §§ 1 I, IV, 49 I EStG
[bns]