In dem zugrunde liegenden Sachverhalt führte die klagende Gemeinde ein jährliches Dorffest durch, innerhalb dessen sie auftretenden Künstlern den Rahmen für ihre Darbietungen bot (Übernachtungsmöglichkeiten, Bühne, Stromversorgung usw.). Von den Besuchern erhob sie ein Eintrittsgeld und trat diesen gegenüber als Gesamtveranstalterin auf. Die Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten wollte das Finanzamt mit dem regulären Umsatzsteuersatz von 19% belegen, wohingegen sich die Gemeinde auf den reduzierten Steuersatz von 7% berief, wie er nach dem Gesetz auch für ''Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller'' gilt. Der BFH teilte die Auffassung der Gemeinde.
Das Gericht führte aus, dass als schaustellerische Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes ''Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen'' zu werten sind. Unerheblich ist dabei, ob die Leistung im Rahmen einer Fremdveranstaltung oder in Eigenregie erbracht wird. Das die Gemeinde die Umsätze im eigenen Namen ausbrachte und sich zu diesem Zweck der von ihr engagierten Künstler bedient, war vor diesem Hintergrund ausreichend. Ebenfalls war es für die Entscheidung nicht von Relevanz, ob eine entsprechende Verwaltungsvorschrift der Finanzbehörden die Anwendung des Umsatzsteuerregelsatzes von 19% vorschreibt, da diese Vorschrift so nicht rechtmäßig ist.
Normen: § 12 II Nr. 7 d UStG