Diese Auffassung des Bundesfinanzhofs teilten jedoch das vorab entscheidende Finanzamt und das Finanzgericht nicht. Nach deren Auffassung mussten 40 % der erbrachten Leistungen Personen mit einer Pflegestufe zugute kommen. Nur dann könnte die Umsatzsteuerbefreiung greifen.
Der Bundesfinanzhof führte hingegen aus, dass das Gesetz im Bezug auf die Befreiung von der Umsatzsteuer gerade nicht auf eine Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger wie bei einer zugebilligten Pflegestufe abstellt. Vielmehr müssen die Leistungen lediglich einem Personenkreis zugute gekommen sein, der entweder körperlich oder wirtschaftlich hilfebedürftig ist. Zu der im Streitfall relevanten körperlichen Hilfsbedürftigkeit zählt nach dem Gesetz etwa die Unterstützung bei der Körperpflege, der Mobilität, der Ernährung und den hauswirtschaftlichen Verrichtungen.
Zwecks Überprüfung des Vorliegens dieser Voraussetzung in dem konkreten Sachverhalt wurde das Verfahren an das zuständige Finanzgericht zurück verwiesen.