Vgl. BFH, Urteil vom 07.12.2016, Aktenzeichen II R 21/14
Ein Pflichtteilsanspruch gehört selbst dann in den steuerpflichtigen Nachlass, wenn der Erblasser diesen bis zu seinem Tode gar nicht geltend gemacht hatte. Die Erbschaftsteuerpflicht entsteht dann mit dem Tode des pflichtteilsberechtigten Erblassers, ohne Berücksichtigung darauf, ob der Erbe den Anspruch geltend gemacht hat oder nicht.