Dies soll durch gehörige Selbstprüfung vor der Fahrt geschehen. Im Zweifel muss von der Fahrt Abstand genommen werden. Der Tatrichter kann allein aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert zumindest erreichenden THC-Konzentration von einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Fahrers ausgehen.
Normen: StVG § 24 a Abs. 2