Den Streit zwischen dem Druckerhersteller EPSON und Pelikan, einem Hersteller von Alternativfarbpatronen für EPSON-Drucker, hat der Bundesgerichtshof beendet, indem er Herstellern von Nachahmerprodukten mehr Freiheiten bei ihrer Produktgestaltung und Werbung einräumt. In dem Streit ging es darum, dass EPSON neben der Artikelnummer und der Bezeichnung der Drucker, für die eine Patrone geeignet ist, auch Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme auf der Verpackung der Patrone anbringt, um dem Käufer die Zuordnung zu seinem Drucker zu erleichtern. An dieses Prinzip hat sich Pelikan angelehnt, denn die Verpackungen der Alternativpatronen zeigen ähnliche Bildmotive wie die Motive, die EPSON verwendet.
Dieser Gestaltung hat der Bundesgerichtshof jetzt seinen Segen gegeben: Vergleichende Werbung ist nur dann unzulässig, wenn sie das fremde Zeichen herabsetzt oder verunglimpft, und das sei hier eindeutig nicht der Fall. Eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft zwischen Original- und Nachahmerprodukt ist nicht gleichwertig mit einer Beeinträchtigung des Rufes und damit noch kein Argument gegen eine solche Form der vergleichenden Werbung. Auch eine Rufausnutzung kann zu einem Verbot der vergleichenden Werbung führen, was aber hier für das Gericht keine Rolle gespielt hat: Weil sich die Besitzer von EPSON-Druckern vor allem an den Bildmotiven orientieren, muss der Hersteller von Alternativprodukten auch im Interesse der Verbraucher die Möglichkeit haben, zur Kennzeichnung der verschiedenen Drucker nicht nur auf die Bestellnummern, sondern in abgewandelter Form auch auf die Bildmotive zu verweisen.