Im vorliegenden Fall vereinbarten der beklagte Projektentwickler und die als „Investment Advisor“ tätige Aktiengesellschaft, die für den Beklagten im Bereich der Kreditvermittlung beratend tätig wurde, eine Abbruchgebühr in Form eines „Term Sheets“ für den Fall, dass das Immobilienprojekt nicht oder ohne den Kläger realisiert wird und dies nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Das OLG München kam zu der Überzeugung, dass dies kein Schenkungsversprechen - welches der notariellen Form bedurft hätte - darstellt, da das beratende Unternehmen durchaus eine Gegenleistung erbracht hat. Ein Schenkungsversprechen kann jedoch nur angenommen werden, wenn es an jeglicher Gegenleistung fehlt. Die Vereinbarung einer Abbruchgebühr stellt daher stattdessen die Garantie einer Mindestvergütung dar.
Normen: BGB § 311b Abs. 1, § 516, § 518