Der Bundesfinanzhof hat in kurzer Zeit mehrere Urteile zur Anwendbarkeit der Entfernungspauschale für Wege zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten gesprochen, in denen jeweils die steuerliche Berücksichtigung der Entfernungspauschale abgelehnt wurde. Danach kommt die Entfernungspauschale nicht zur Anwendung für die Wege
zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;
zwischen dem Betriebs- bzw. Firmensitz als regelmäßiger Arbeitsstätte und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten;
zwischen Wohnung, auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte.
Vielmehr sind die Aufwendungen für die entsprechenden Fahrten in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe abziehbar. Bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwand des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug für diese Fahrten aus.