Hat die Familienkasse Ihnen die Festsetzung von Kindergeld bestandskräftig abgelehnt, bleibt die Bestandskraft dieses Bescheids durch eine spätere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unberührt, wonach die Einkünfte Ihres Kindes um die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu mindern sind.
Nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes vorsieht. Ein Bescheid, dessen Rechtswidrigkeit allein auf der unterschiedlichen Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist ebenfalls nicht nichtig. Dies gilt auch, wenn der Bescheid aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsnorm rechtswidrig geworden ist.
Ein Ablehnungsbescheid kann ohnehin nur geändert oder aufgehoben werden, wenn er vor Beginn oder während des Kalenderjahres als Prognoseentscheidung über die Höhe der Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes im Kalenderjahr ergangen ist. Eine Änderung oder Aufhebung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die Festsetzung von Kindergeld für ein abgelaufenes Kalenderjahr endgültig abgelehnt worden ist.