Das Bundesfinanzministerium hat eine Bund-Länder-Gruppe einberufen, die noch offene Fragen zur Unternehmenssteuerreform klären sollte. Die Bund-Länder-Gruppe hat mittlerweile einen Entwurf vorgelegt. Zurzeit ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren im Sommer oder Herbst 2007 abgeschlossen wird, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2008 in Kraft treten könnte. Einigkeit besteht darin, dass die nominale steuerliche Gesamtbelastung um ca. 10 % sinken soll. Bisher wurden folgende Punkte konkretisiert:
Die Körperschaftsteuer soll von 25 % auf 15 % sinken.
Die Steuermesszahl im Rahmen der Gewerbesteuer soll von 5 % auf 3,5 % gesenkt werden.
Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8.
Für Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne soll ab dem 1. Januar 2009 eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag eingeführt werden. Ein Optionsrecht erlaubt, die Kapitaleinkünfte wie bisher im Veranlagungsweg zu versteuern.
Die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen soll beibehalten, aber zielgenauer umgestaltet werden.
Für Personengesellschaften soll ab einer bestimmten Gewinnhöhe eine Thesaurierungsrücklage eingeführt werden, in die nicht entnommene Gewinne in einem bestimmten Umfang eingestellt werden. Die thesaurierten Gewinne sollen mit 28,25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag belastet werden. Die später ausgeschütteten Gewinne unterliegen der Abgeltungssteuer.
Diese Maßnahmen haben nach den Angaben des Bundesfinanzministeriums ein Volumen von 30 Milliarden Euro. Da das Steueraufkommen jedoch mit maximal 5 Milliarden Euro belastet werden soll, will man die Gegenfinanzierung vor allem durch die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage erreichen:
Der Betriebsausgabenabzug für die Gewerbesteuer entfällt.
Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll nur noch Unternehmen möglich sein, die auch die Voraussetzungen für Sonder- und Ansparabschreibungen erfüllen.
Die degressive AfA wird gestrichen.
Eine "Zinsschranke" soll den Zinsabzug auf 30 % des Gewinns vor Berücksichtigung von Finanzierungskosten und Finanzierungserträgen mit einer Freigrenze von 1 Mio. Euro beschränken. Dafür wird § 8a KStG abgeschafft und eine Escape-Klausel für die Zinsschranke geschaffen werden. Vor allem bei diesem Punkt sind noch erhebliche Änderungen im Gesetzgebungsverfahren möglich.
Funktionsverlagerungen ins Ausland sollen besteuert werden.
Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Wertpapierleihe.
Die Regelungen beim sogenannten Mantelkauf sollen verschärft werden.
Statt der hälftigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer sollen zukünftig 25 % aller Zinsen (Kurzfrist- und Dauerschuldzinsen) mit einem Freibetrag von 50.000 Euro dem Gewinn hinzugerechnet werden.
Wegfall der Spekulationsfrist bei Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften für nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen.
Alle Punkte sind jedoch mit Vorsicht zu betrachten, denn im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist noch mit erheblichen Änderungen zu rechnen.