Das im Körperschaftsteuergesetz 2002 angeordnete, für die Zeit vom 12. April 2003 bis zum 31. Januar 2005 geltende Körperschaftsteuer-Moratorium ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Gemäß diesem Moratorium war für Ausschüttungen nach dem 11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 eine Minderung der Körperschaftsteuer ausgeschlossen. Der Bundesfinanzhof sieht keine verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten: Weder wurde ein Fehler bei der Gesetzgebung festgestellt, noch liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Der Gesetzgeber war berechtigt, zur Sicherung des Steueraufkommens die vorhandenen Steuerguthaben zeitweilig einzufrieren.