Wie erwartet hat das Bundesfinanzministerium ein Einführungsschreiben zu den umfangreichen Änderungen hinsichtlich des Ortes einer sonstigen Leistung herausgegeben. Das Schreiben, das Anfang September veröffentlicht wurde, hat einen Umfang von 52 Seiten. Ein Großteil entfällt dabei auf Detailfragen einzelner Branchen zu speziellen Dienstleistungsarten. Auf diese Einzelheiten können wir aus Platzgründen nicht eingehen. Wir beraten Sie jedoch gerne im Einzelfall über die für Sie relevanten Änderungen. Wichtige generelle Regelungen in dem Schreiben haben wir trotzdem hier für Sie zusammengestellt.
Die wichtigste Regelung in dem Schreiben befasst sich mit dem Nachweis der Unternehmereigenschaft. Im Gesetz ist nämlich nicht geregelt, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer ist, der die sonstige Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht. Für dieses Dilemma liefert das Schreiben eine Vereinfachungsregelung: Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer seine UStIdNr, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich bezieht.
Diese Regelung gilt auch dann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Leistung vom Leistungsempfänger tatsächlich für nicht unternehmerische Zwecke verwendet worden ist. Voraussetzung ist dann aber, dass der Auftragnehmer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, sich die Gültigkeit einer UStIdNr sowie den Namen und die Anschrift der Person, der diese Nummer erteilt wurde, durch das Bundeszentralamt für Steuern bestätigen zu lassen.
Eine im Briefkopf oder einer Gutschrift des Leistungsempfängers eingedruckte UStIdNr reicht allein jedoch nicht aus, um die Unternehmereigenschaft zu dokumentieren. Der Leistungsempfänger muss beim Vertragsabschluss explizit erklären, dass auch diese UStIdNr für diesen und ggf. weitere Verträge Anwendung finden soll. Im Einzelfall ist auch eine nachträgliche Verwendung möglich.
Hat der Leistungsempfänger seinen Sitz in einem Nicht-EU-Staat, kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft durch eine Bescheinigung einer Behörde dieses Staates geführt werden, in der sie bescheinigt, dass der Leistungsempfänger dort als Unternehmer erfasst ist. Die Bescheinigung sollte inhaltlich der deutschen Unternehmerbescheinigung entsprechen. Ein Nachweis ist überflüssig, wenn der Leistungsort aufgrund der Sondervorschriften für bestimmte Dienstleistungen auch bei Ausführung gegenüber einem Nichtunternehmer im Nicht-EU-Staat wäre.