In den letzten Wochen ist bei Arbeitgebern, Softwareherstellern und der Finanzverwaltung ein regelrechtes Verwirrspiel ausgebrochen, weil offenbar mehrere hunderttausend Lohnsteuerbescheinigungen für 2010 fehlerhaft sind. Betroffen sind potenziell alle Arbeitnehmer, deren Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt, die aber freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind.
Konkret geht es vor allem um zwei Zeilen: Unter den Nummern 25 und 26 der Bescheinigung wird der Beitrag des Versicherten, den er an die Krankenkasse zahlt, notiert. Wichtig ist, dass hier der gesamte Betrag stehen sollte - also eine Summe inklusive der vom Arbeitgeber gezahlten Zuschüsse. Wegen einer unklaren Anweisung des Finanzministeriums haben viele Softwarehersteller ihre Software aber so geschrieben, dass der Arbeitgeberanteil vom Gesamtbetrag abgezogen wird. Der Fehler ist vielen Softwareherstellern zwar schon Ende letzten Jahres aufgefallen, da war es für eine Korrektur aber schon zu spät.
Zunächst wollte die Finanzverwaltung den schwarzen Peter den Arbeitgebern zuschieben. Sie sollten doch bitte eine korrigierte Steuerbescheinigung übermitteln, wenn dies wirtschaftlich zumutbar erscheint. Jetzt gibt das Ministerium Entwarnung: Für niemanden wird ein Nachteil entstehen. Die Fälle mit einer fehlerhaften Lohnsteuerbescheinigung sollen nun automatisch erkannt werden. Das Finanzamt berücksichtigt dann die Beiträge des Arbeitnehmers in korrekter Höhe als Vorsorgeaufwendung - ganz gleich, was in den Zeilen 25 und 26 vermerkt ist. Im Zweifel wird das Finanzamt beim Arbeitnehmer nachfragen.
Grundsätzlich ist natürlich ein prüfender Blick auf die eigene Lohnsteuerbescheinigung nicht verkehrt. Bei einer richtig ausgestellten Bescheinigung muss der in den Zeilen 25 und 26 ausgewiesene Gesamtbetrag mehr als doppelt so hoch ausfallen wie der Arbeitgeberzuschuss in Zeile 24. Hat ein Arbeitnehmer aber in diesem Punkt einen fehlerhaften Eintrag auf der Lohnsteuerbescheinigung entdeckt, so muss er seinen Arbeitgeber weder um einen korrigierten Ausdruck bitten noch muss der Arbeitgeber die Daten seines Mitarbeiters erneut ans Finanzamt übermitteln.
Das Bundesfinanzministerium empfiehlt jedoch ausdrücklich, im Steuerbescheid zu überprüfen, ob die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden. Das gilt insbesondere für die Arbeitnehmer, die ihre Steuererklärung schon abgegeben haben.