Diese Erfahrung musste der Kläger in dem zugrunde liegenden Sachverhalt machen, nachdem das Jobcenter eine entsprechende Rückzahlung des Finanzamtes mit je 1/12 der erstatteten Steuer auf die monatlichen Hartz IV-Zahlungen angerechnet hatte.
Das Gericht wies darauf hin, dass die Steuererstattung nicht als mit einem Freibetrag versehenes Vermögen zu werten ist. Denn als Vermögen ist nur das zu werten, was ein Leistungsempfänger bereits zu Beginn eines Zahlungszeitraums hat. Als Einkommen ist demgegenüber das zu werten, was der Empfänger während eines bereits laufenden Zahlungszeitraums wertmäßig hinzugewinnt. Da die Steuererstattung während des Bezugs der Sozialleistungen erfolgte, war sie folglich als Einkommen zu werten, weshalb eine Anrechnung auf die zu gewährenden Sozialleistungen statthaft war.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil LSG NI L 13 AS 46 07 ER vom 24.08.2007