Das Finanzamt wertete diese Leistungen einer Pflegehelferin jedoch als umsatzsteuerpflichtig, weshalb die Pflegerin vor das Finanzgericht zog.
Dieses bestätigte die Steuerfreiheit für die genannten Tätigkeiten und führte aus, dass die Pflegehelferin eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen erbrachte, für welche das Unionsrecht eine Steuerbefreiung vorsieht. Diese ist auch auf natürliche Personen anzuwenden, selbst wenn sie keine entsprechende Ausbildung zur Pflegerin haben. Entscheidend ist dabei nur, dass die angefallenen Kosten von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen wurden, was vorliegend der Fall war.
Normen: § 4 Nr.16 Buchst. E, Nr. 18 UStG, Art. 132 I g MwStSystRL