In einer Entscheidung aus dem Juni 2010 hatte das höchste deutsche Finanzgericht dies noch anders gesehen, passte seine Rechtsprechung nun aber einer Gesetzesänderung an, nach welcher diese sogenannten Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte zu bewerten sind.
Das Gericht betonte in seiner Entscheidung, dass der Gesetzgeber diese Steuerpflicht für Erstattungszinsen nun klar im Gesetz benannt hat, so dass an diesem Punkt kein Raum für eine andere Entscheidung bestand. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen dieses Gesetz.
Normen: § 233a AO, § 20 I Nr.7 S.3 EStG i.d.F. des JStG 2010