Über zwei geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, ließ die Angestellte einer Reinigungsfirma die Verrichtung von Säuberungsmaßnahmen abrechnen. Tatsächlich hatte sie die Objektreinigung jedoch selbst vorgenommen. Nach erfolgter Abrechnung über die Mitarbeiter händigten diese ihr den Betrag bar aus. Nach Kenntniserlangung kündigte ihr die Geschäftsführung fristlos, hilfsweise ordentlich.
Das Arbeitsgericht wertete die ordentliche Kündigung als wirksam. Zur Begründung führte es aus, dass das Verhalten der Arbeitnehmerin einen schweren Verstoß gegen ihre Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber darstellte, zumal sie um die Strafbarkeit des Verhaltens wusste. Erschwerend war auch zu werten, dass die langjährige Mitarbeiterin als Vorarbeiterin und Objektleiterin tätig war. Selbst ihre Schwerbehinderung und die jahrelange erfolgreiche Tätigkeit konnten die Schwere des Fehlverhaltens nicht mindern.
Unbeachtlich war auch ihre Argumentation, dass ihr Vorgesetzter angeblich von diesem Verhalten wusste. Denn zumindest das Einverständnis der auswärtigen Geschäftsführung durfte sie nicht ernsthaft erwarten.