Im Jahr 2008 wurde eine Ehefrau von ihrem Gatten mit einem Haus beschenkt, welches die Familie zu Ferienaufenthalten nutzte. In der Folge forderte das Finanzamt die Abführung der Schenkungssteuer, ohne dass es dabei die Steuerbefreiung für Eigenheime berücksichtigte. Der hiergegen gerichteten Klage war kein Erfolg beschieden.
Das Gericht teilte mit, dass eine Steuerbefreiung im Rahmen der Eigenheimschenkung nur für Objekte gilt, welche im Zeitpunkt der Schenkung den Lebensmittelpunkt der Eheleute darstellen. Die gesetzliche Grundlage soll lediglich dem Schutz des familiären Lebensmittelpunktes dienen, wohingegen weitere selbst genutzte Immobilien nicht erfasst werden.