Zunächst führte das Gericht wiederholend aus, dass die Kosten grundsätzlich auf alle Teilnehmer aufzuspalten sind.
Bei der Berechnung des steuerlichen Freibetrages spielen dabei aber nur die Kosten eine Rolle, welche den Arbeitnehmer unmittelbar bereichern. Das sind etwa Kosten für Speisen, Getränke und Unterhaltung. Nicht berücksichtigt werden hingegen Kosten für die Ausgestaltung der Feierlichkeiten (Beauftragung eines Eventplaners o.ä.), zumal diese nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
Die Kosten der Veranstaltung sind darüber hinaus auf alle Teilnehmer zu verteilen (etwa Familienangehörige, Geschäftsfreunde) und nicht nur auf die Arbeitnehmer.