Der nebenberuflich als Autor tätige Lehrer sollte auf ärztlichen Rat hin in ein trockenes Klima verreisen. Am Zielort hielt er sich nach seinen Angaben nur in Ferienhäusern auf und arbeitete den ganzen Tag an der Aktualisierung von Lehrbüchern. Touristische Aktivitäten nahm er nicht vor, da ihm der Ausblick vom Ferienort zur Erholung genügte.
Trotzdem verweigerte ihm das Gericht eine steuerliche Berücksichtigung der Reisekosten. Denn diese dienten nach der gerichtlichen Wertung im gleichen Maße der Erholung und der beruflichen Betätigung. Diese beiden Zwecke standen unteilbar nebeneinander, weshalb auch keine Aufspaltung der Kosten in einen privaten und einen beruflichen Teil vorgenommen werden konnte.