Kosten der Strafverteidigung nicht abzugsfähig

Die Kosten einer Strafverteidigung stellen weder eine außergewöhnliche Belastung noch Werbungskosten dar und sind vor diesem Hintergrund auch nicht steuerlich abzugsfähig.


Selbiges begehrte aber ein verurteilter Straftäter, als er im Rahmen seiner Steuererklärung rund 210.000 Euro steuerlich berücksichtigt wissen wollte.

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei den Kosten der Verteidigung nicht um zwangsläufig entstehende Kosten handelt (im Fall eines Freispruchs trägt in der Regel die Staatskasse die Verteidigungskosten). Denn die zur Last gelegte Straftat ist nicht unausweichlich, weshalb dies auch für die Verteidigungskosten gilt.

Eine steuerliche Berücksichtigung käme aber dann in Betracht, wenn die vorgeworfene Tat ausschließlich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden wäre. Diese ausschließlich berufliche Veranlassung war aber ebenfalls nicht gegeben, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung mit Recht verweigert werden durfte.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH IX R 5 12 vom 16.04.2013
Normen: §§ 4 IV, 9 I EStG
[bns]