Entgegen dieser gerichtlichen Auffassung wertete ein bei der Bundesverwaltung beschäftigter Bundesbeamter das erhaltene Preisgeld als Ehrung seines staatsbürgerlichen Engagements. Auch bei dem Ideenwettbewerb des Bundespräsidenten müsste ein Preisträger das Preisgeld nicht versteuern, weshalb es auch bei ihm nicht zu berücksichtigen sei.
Das Finanzgericht wies hingegen auf den beschränkten Teilnehmerkreis hin, von dessen fachlicher Qualifikation die Bundesverwaltung gerade profitieren wollte. Bei einem so engen Zusammenhang zwischen Wettbewerb und beruflicher Tätigkeit ist das Preisgeld als Bestandteil des Lohns zu werten und folglich der Einkommensteuer unterworfen.