Kein Vorsteuerabzug bei Kosten der Strafverteidigung

Die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit anfallende Umsatzsteuer für einen Strafverteidiger kann nicht im Wege des Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden.


Selbiges begehrte aber ein Bauunternehmer. Gegen ihn und einen Angestellten wurde wegen des Verdachts der Bestechung zwecks Erlangung eines Bauauftrages ermittelt. Die im Rahmen der Strafverteidigung an den Anwalt zu entrichtende Umsatzsteuer wollte er im Wege des Vorsteuerabzugs geltend machen. Diese Auffassung teilte das Finanzamt hingegen nicht.

Nach einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof schloss sich auch der Bundesfinanzhof der Ansicht des Finanzamtes an und verweigerte den Vorsteuerabzug.

Ein Vorsteuerabzug ist möglich, wenn ein Unternehmer Leistungen durch ein anderes Unternehmen für sein Unternehmen ausführen lässt. Die Kosten der Strafverteidigung dienen hingegen nicht primär dem Unternehmen. Ihr Zweck ist vielmehr die Abwendung einer Bestrafung von dem Unternehmer als Privatperson. Der Versuch, strafrechtliche Sanktionen gegen eine Privatperson zu verhindern, berechtigt jedoch nicht zum Vorsteuerabzug.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH V R 29 10 vom 11.04.2013
Normen: § 15 UStG
[bns]