Zu dieser Entscheidung gelangte das Finanzgericht Münster in Anlehnung an eine frühere Entscheidung des Bundesfinanzhofes. Nach der derzeitigen Gesetzeslage unterliegen heilberufliche Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuer. Die Tätigkeit eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene ist aber einer heilberuflichen Tätigkeit ähnlich und wird deshalb ebenfalls von der gesetzlichen Steuerbefreiung erfasst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger nur beratend tätig ist. Denn das Gesetz erfasst auch Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, einer Praxis usw. auswirken und damit letztendlich auch der Gesundheit der Patienten dienen. Durch diese mittelbare Auswirkung auf die heilberufliche Tätigkeit muss der Betroffene folglich auch in den Genuss der Steuerbefreiung gelangen.