Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof im Fall eines selbstständigen Unternehmers welcher über einen längeren Zeitraum bei einem auswärtigen Kunden tätig war. Begründend führte er aus, dass er zwischenzeitlich auch für andere Kunden tätig gewesen sei und die Regelung der dreimonatigen Geltendmachung somit nicht anwendbar sei.
Dem widersprechend vertrat das Gericht die Ansicht, dass es nicht auf eine ununterbrochene Tätigkeit ankommt und der Unternehmer sich trotz der kurzfristigen Abwesenheit auf die Verpflegungssituation vor Ort hätte einstellen können. Für einen Neubeginn der dreimonatigen Frist ist vielmehr eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von mindestens vier Wochen notwendig.