Mit seiner Entscheidung gab der Bundesgerichtshof deutliche und enge Kriterien vor, bei deren Vorliegen auch die Angehörigen der freien_Berufe mit Anfechtungshandlungen des Insolvenzverwalters rechnen müssen.
Demnach sind Freiberufler als nahestehende Personen zu betrachten, wenn ihnen für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Mandanten erforderliche Daten in einem erheblichen Maße und in einem normalen Geschäftsgang zufließen, wie sie normalerweise ein vergleichbarer Angestellter (etwa der Buchhalter) des Kunden erhält. Erlangt der Steuerberater hierdurch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht einen Informationsvorsprung, wie ihn normalerweise nur ein leitender Angestellter hat, so ist er als nahestehende Person zu betrachten. Den Insolvenzverwalter trifft in diesem Fall keine weitergehende Beweislast. Vielmehr muss in diesem Fall der externe Berater ein versiegen oder eine längere Unterbrechung des Informationsflusses ohne inhaltliche Vertragsänderung mit seinem Auftraggeber darlegen, wenn er eine Inanspruchnahme vermeiden will. Enthält der Mandant dem Freiberufler relevante Tatsachen geplant vor, kann dieser ebenfalls nicht als nahestehende Person betrachtet werden.