Zu diesem Ergebnis gelangte der Bundesfinanzhof im Fall eines ehemaligen Mitarbeiters eines großen deutschen Kreditinstitutes, welcher in der Vergangenheit Kunden bei der Verschleierung ihrer Identität im Rahmen des Transfers von Wertpapieren nach Luxemburg geholfen hatte. Ermittlungen ließen zwar die Höhe der seinerzeit getätigten Vermögensverschiebungen erkennen, jedoch gelang es nicht sämtliche Kunden zu enttarnen. Ziel der Kapitalverschiebung war es, der seinerzeit eingeführten Zinsabschlagssteuer zu entgehen. Wie die Ermittlungen ergaben, hatte fast keiner der identifizierten Kunden die Erträge aus den ausländischen Kapitalanlagen versteuert. Ausgehend von der Annahme, dass auch die nicht bekannten Kunden keine Steuer abführten, sah das Finanzamt den Banker wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der Haftung für den mutmaßlichen Steuerschaden.
Den Ausführungen des vorab entscheidenden Finanzgerichts folgend, führte der BGH aus, das allein der anonyme Transfer nicht auf eine Steuerhinterziehung der unbekannten Geldanleger schliessen lassen würde. Selbiges gilt auch für die Erkenntnisse bezüglich der bekannten Anleger. Denn diese sind nicht geeignet tatsächliche Feststellungen zu hinterzogenen Steuern der anonymen Kunden zu ersetzten, weshalb das Finanzamt seiner Beweispflicht nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, das der Banker die Enttarnung seiner Kunden aktiv erschwert hat.