Rechtsanwaltshonorar für mehrjährige Tätigkeit üblich

Das für eine mehrjährige Tätigkeit vereinnahmte Honorar eines Rechtsanwaltes kann nicht zu den außergewöhnlichen Einkünften gezählt werden und unterliegt somit keiner Steuerermäßigung.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erhielt der klagende Rechtsanwalt für ein mehrjähriges Erbrechtsmandat ein hohes Honorar, welches er als außerordentliche Einkünfte gewertet wissen wollte, um so in den Genuss eines ermäßigten Steuersatzes zu gelangen.

Diesem Begehren nicht folgend, führte das Gericht aus, dass eine Ermäßigung nur in Betracht kommt wenn das Honorar für eine außergewöhnliche, besondere Tätigkeit vereinnahmt wird. Bei Freiberuflern, wie etwa Rechtsanwälten oder Ingenieuren, ist die Übernahme von mehrere Jahre dauernden Mandaten jedoch nichts außergewöhnliches. Auch ist es nicht unüblich, dass das Honorar erst nach dem Abschluss der gesamten Tätigkeit gezahlt wird. Dementsprechend ist in einem solchen Fall auch kein Platz für einen verringerten Steuersatz.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH III R 84 11 vom 30.01.2013
Normen: § 34 II Nr.4 ESTG
[bns]