Hierauf wies das Verwaltungsgericht Stuttgart im Fall des Betreibers eines Internetcafes hin, der sich mit seiner Klage erfolgreich gegen eine Steuerfestsetzung für seine PCs zur Wehr setzte.
Das Gericht begründete seine Auffassung mit dem Umstand, dass die bloße Nutzungsmöglichkeit eines PCs zu Spielzwecken keine Steuerpflicht begründen kann. Eine Steuerpflicht kann allenfalls dann entstehen, wenn das Gerät tatsächlich zu gewerblichen Spielmöglichkeiten angeboten wird. Die bloße Eignung des Gerätes reicht hingegen nicht aus. Da im vorliegenden Sachverhalt die PCs alleine für Kommunikationszwecke genutzt wurden, kann somit auch keine Pflicht zur Abführung der Vergnügungssteuer existieren.
Normen: § 9 KAG BW, Art. 105 II a GG