Hierauf verwies der Bundesfinanzhof Im Rahmen der Streitigkeiten zwischen Finanzamt und einer Rechtsanwaltskanzlei. Diese hatte in 2007 eine Betriebsfeier ausgerichtet, deren durchschnittlichen Kosten sich auf 175 Euro je Teilnehmer beliefen. Das Finanzamt sah deshalb eine Lohnsteuerpflicht als gegeben an, da der geltende Freibetrag von 110 Euro überschritten wurde. Vor Gericht führte die Klägerin aus, dass diese seit 2002 geltende Betragsgrenze nicht mehr zeitgemäß sei, da sie die allgemeine Preisentwicklung unberücksichtigt lasse.
Zwar hielt das Gericht die Finanzverwaltung dazu an, den Höchstbetrag "alsbald" auf der Grundlage von Erfahrungswerten neu zu bemessen, jedoch sei die Anpassung des Freibetrages an die Geldentwertung nicht die Aufgabe des Gerichts. Dementsprechend war der Klage auch kein Erfolg beschieden.