In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde gegen den Betroffenen wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung ermittelt. In diesem Zusammenhang wurden auch die Räumlichkeiten eines Vereins durchsucht, für den der Beschuldigte entgeltlich die Geschäfte führte. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Ergebnis, so dass das Verfahren eingestellt wurde. In der Folge forderte das Finanzamt den Verein jedoch zur Erteilung der Auskunft aus, welche Konten bei diesem für den Betroffenen geführt wurden. Dieses Ersuchen geschah unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.
Rechtswidrig, wie die Richter des BFH befanden. Zwar sei gegen das Auskunftsersuchen des Finanzamtes grundsätzlich nichts einzuwenden, vorliegend würde jedoch durch den gewählten Briefkopf der Eindruck entstehen, dass das Steuerstrafverfahren weiter andauern würde. Dadurch war das Ansehen des Betroffenen innerhalb des Vereins einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt, weshalb die Verwendung des Briefkopfes unverhältnismäßig war.