Zu diesem Ergebnis gelangte das Oberverwaltungsgericht in Münster nach der Klage eines Kölner Hoteliers. Ursache der Unwirksamkeit ist die nichtige Satzung der Stadt Köln aus dem Jahr 2010, welche nach Ansicht des Gerichts keine hinreichende Sicherheit für eine korrekte Besteuerung bietet. Bezugnehmend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wies das Gericht darauf hin, dass Dienstreisen und touristisch motivierte Übernachtungen nicht gleich behandelt werden dürfen, da Dienstreisen steuerfrei bleiben müssen. Den Hotelier trifft dabei die Pflicht festzustellen, aus welchem der genannten Gründe der Gast bei ihm nächtigt. Praktisch ist das aber nicht umsetzbar, weshalb die Bettensteuer unrechtmäßig ist.