Vorab: Die Höhe der Umsatzsteuer beträgt für Eintrittskarten zu Konzerten, Theatervorführungen und ähnliche Veranstaltungen anstelle des üblichen Steuersatzes von 19 % nur 7 %.
Das gilt auch für Feuerwerksveranstaltungen, bei welchen verschieden Pyrotechniker mit musikalischer Untermalung in einen Wettbewerb zueinander treten. Denn den einzelnen Choreographien wohnt ein eigenes künstlerisches Element inne, welches auf der schöpferischen Kraft des Pyrotechnikers beruht. Zu diesem Ergebnis kam das Finanzgericht Berlin-Brandenburg.
Anders verhält es sich hingegen, wenn verschiedene Djs im Rahmen einer Clubveranstaltung auflegen. Unabhängig von den von ihnen speziell bearbeiteten und veränderten Musikstücken stellt dieses künstlerische Schaffen nämlich nicht den Hauptzweck der Veranstaltung dar, wie selbiges Gericht in einem anderen Verfahren (5 K 5226/10) befand. Denn Hauptzweck ist in diesem Fall das gemeinsame Feiern, Tanzen und Unterhalten der Gäste, wohingegen die Darbietungen der DJs lediglich einen Anreiz zum Besuch des Clubs schaffen sollen. Folglich sind solche Veranstaltungen auch nicht einem Konzert oder einem Theaterbesuch ähnlich und unterliegen somit auch nicht dem reduzierten Steuersatz.