Fahrtenbuch muss über das ganze Kalenderjahr geführt werden

Der Wechsel zwischen dem Führen eines Fahrtenbuchs und der Pauschalwertmethode ist unzulässig.


Hintergrund: Bei der steuerlichen Geltendmachung von Fahrkosten gibt es zwei Methoden der steuerlichen Berücksichtigung. Zum einen kann die sogenannte Pauschalwertmethode gewählt werden, bei der ein starrer Prozentsatz steuerlich berücksichtigt wird. Alternativ kann aber auch ein Fahrtenbuch geführt werden, welches detaillierte Aufzeichnungen über die zurückgelegten Wegstrecken enthält, welche dann detailliert bei der Steuer berücksichtigt werden.

Zwischen diesen beiden Methoden wechselte der betroffene Arbeitnehmer während des laufenden Jahres und wollte dies auch steuerlich so veranlagt sehen. Bis Mai rechnete er nach der Pauschalwertmethode, danach begann er ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Änderung begründete er mit der Geburt eines dritten Kindes, wodurch die private Nutzung seines durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Autos stark eingeschränkt sei. Dieser Auffassung folgten weder das Finanzamt noch die westfälischen Richter.

Ein Wechsel zwischen den Berechnungsmethoden während des laufenden Jahres widerspricht demnach dem gesetzlichen Gedanken der Vereinfachung und Typisierung. Eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs setzt der Entscheidung zufolge voraus, dass diese über einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt wird. Ansonsten würde Manipulationen Vorschub geleistet werden, da eine wechselnde Führungsmethode durch das Finanzamt nur schwer auf die Korrektheit der Angaben zu überprüfen ist.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 4 K 3589 09 E vom 27.04.2012
Normen: § 8 II EStG
[bns]