Fehlender Hinweis auf E-Mail bei Rechtsbehelfsbelehrung unschädlich

In einer Rechtsbehelfsbelehrung ist ein fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, mittels E-Mail Widerspruch einlegen zu können nicht notwendig.


Dem Sachverhalt lag ein Steuerbescheid zugrunde, gegen welchen die Betroffene erst nach dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist Einspruch einlegte. Zu spät, wie der Fiskus befand. Dem hielt die Steuerpflichtige jedoch entgegen, dass in der Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit zur Einlegung des Einspruchs mittels E-Mail hingewiesen worden sei. Aus diesem Grund sei die Belehrung fehlerhaft. Als Folge daraus würde nicht die einmonatige Frist gelten, sondern eine Frist von einem Jahr. Mit dieser Auffassung hatte die Steuerpflichtige vor Gericht jedoch keinen Erfolg.

Die in der Rechtsbehelfsbelehrung gewählte Formulierung, dass der Einspruch "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist", sei ausreichend um dem Rechtsschutzinteresse der Betroffenen Rechnung zu tragen. Eine solche Belehrung müsste so einfach und klar wie möglich gehalten werden. Eine überfrachtete Belehrung würde anstelle von Klarheit nur Verwirrung schaffen, weshalb ein Hinweis auf die Möglichkeit mittels E-Mail auf den Bescheid reagieren zu können nicht erforderlich war.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 11 V 1706 12 E vom 06.07.2012
Normen: § 356 II AO
[bns]