Geklagt hatte ein Musiker, der regelmäßig ein Zeitfenster von vier Stunden zwischen Probe und Auftritten mit seinem Orchester liegen hatte, deshalb des öfteren zu seinem Wohnsitz zurück fuhr und entsprechend auch die Entfernungspauschale mehrfach pro Tag berücksichtigt wissen wollte. Dieser Auffassung folgten sowohl Finanzamt als auch Gericht jedoch nicht.
In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass zwar das Nettoprinzip durchbrochen sei, da der Kläger zweimal täglich anfallende Aufwendungen nicht doppelt ansetzten könnte und das darüber hinaus eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern vorliegen würde, die trotz geringerer Entfernung ebenfalls die volle Pauschale geltend machen könnte. Das sei jedoch vorliegend unbeachtlich, da es sich bei der Sachverhaltsgestaltung um einen atypischen Fall handeln würde. Darüber hinaus habe sich der Gesetzgeber bei der nur einmaligen Berücksichtigung der Wegstrecke pro Tag im Rahmen seines gesetzlichen Gestaltungsspielraums bewegt.