Laut seinen eigenen Angaben wollte ein Arzt aus beruflichen Gründen einen Kollegen besuchen. Aufgrund seiner verfrühten Ankunft unternahm er noch einen Abstecher zu einem Weihnachtsmarkt, wo ihm der genutzte Firmenwagen jedoch entwendet wurde. Den Zeitwert verbuchte er als Betriebsausgabe, um so seinen Gewinn für das Steuerjahr entsprechend zu verringern. Dieser Verbuchung widersprach der Bundesfinanzhof.
In Anlehnung zu seiner Rechtsprechung im Umgang mit der Verbuchung verunfallter Firmenwagen im Rahmen einer privaten Nutzung, kann ein bei einer Privatfahrt entwendeter PKW ebenfalls nicht den Gewinn schmälern. Das gilt auch, wenn es sich um einen privaten Umweg im Rahmen einer Betriebsfahrt handelt.
Ergänzend führte das Gericht aus, dass ein privater Anlass dann nicht gegeben ist, wenn der PKW nach der Rückkehr von der Arbeit vor der eigenen Wohnung abgestellt wird oder man zwecks Übernachtung im Rahmen einer Betriebsfahrt auf einem Parkplatz parkt.