Nicht ausreichend ist im Bezug auf das Fahrtziel lediglich die Benennung eines Straßennamens, auch wenn die Angaben später präzisiert werden. Entscheidend ist vielmehr die Auflistung von Start-und Endpunkt der Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Auch muss der konkret besuchte Kunde benannt werden. Nur so können Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gewährleistet werden.
Geklagt hatte eine Gesellschaft, der das Finanzamt die steuerliche Geltendmachung auf Grundlage ihres Fahrtenbuches verweigert hatte. In diesem fanden sich überwiegend nur Ortsangaben, gelegentlich ergänzt um Kilometerstände und Kundennamen. Eine detaillierte Auflistung über Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt erfolgte erst nachträglich und separat.