Zur steuerlichen Behandlung eines gestohlenen Arbeitsmittels

Ein entwendetes Arbeitsmittel kann im Jahr des Diebstahls zur Abschreibung für außergewöhnliche Belastungen führen, sofern das Ereignis nicht dem privaten Bereich zuzuordnen ist.


Ausgangssituation für die Entscheidung war der Diebstahl einer wertvollen Geige. Diese war der professionellen Musikerin durch ihren ehemaligen Gatten entwendet worden, weshalb sie den Restwert der Geige als aussergewöhnliche Aufwendungen steuerlich berücksichtigt wissen wollte. Dem folgte das Finanzamt nicht, da es den Verlust der Geige der Privatsphäre der Musikerin zuordnete, zumal der ehemalige Partner die Geige wegen angeblicher Unterhaltsrückstände an sich nahm.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof nicht und führte in seiner Begründung aus, dass allein der Diebstahl durch den Ehepartner nicht ausreicht, den Verlust dem Privatbereich zuzuordnen. Anders würde es aussehen, wenn die Steuerpflichtige selbst Ursachen im privaten Bereich für den Verlust gesetzt hätte. Solches könnte etwa bei der Duldung des Verhaltens des Ehepartners der Fall sein. Entscheidendes Kriterium für eine steuerliche Geltendmachung ist demnach, dass der Verlust des Arbeitsmittels so gut wie ausschließlich beruflich bedingt ist.

Ob das aber in dem vorliegenden Sachverhalt zutraf, entschied der BFH nicht, sondern Verwies das Verfahren zur Beurteilung des Einzelfalls zurück an das zuständige Finanzgericht.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 185 97 vom 09.12.2003
Normen: §§ 7 I, 9 I, 12 Nr.1 EStG
[bns]