Zur Herausgabe von Kontoauszügen an das Finanzamt durch die Bank

Das Begehren des Finanzamts zur Herausgabe von Kontoauszügen durch die Bank ist nur statthaft, wenn die gewünschten Informationen nicht mit weniger einschneidenden Mitteln erlangt werden können.


Zwecks Klärung seiner finanziellen Verhältnisse forderte das Finanzamt einen Steuerpflichtigen zur Herausgabe seiner Kontoauszüge auf. Dieser Aufforderung kam er mit der Begründung nicht nach, die Unterlagen seien bereits vernichtet. Aus diesem Grund wandte sich das Finanzamt mit der Bitte um Herausgabe an die Bank. Diese verweigerte die Herausgabe wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der begehrten Herausgabe. Dieser Auffassung schloss sich im Kern auch der BFH an.

Demnach hat die Steuerbehörde bei ihren Maßnahmen stets das Mittel zu wählen, dass den Steuerpflichtigen in seinen Rechten am wenigsten beschneidet. Die sofortige Aufforderung zur Herausgabe der Auszüge durch die Bank verstösst dementsprechend gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Rechtens ist eine solche Aufforderung nur, wenn zuvor die gewünschten Informationen über das Konto oder die betreffenden Transaktionen nicht erteilt wurden, die erhaltenen Details unzureichend waren oder aber Bedenken an der Richtigkeit der erhaltenen Informationen bestehen.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH II R 57 08 vom 24.02.2010
Normen: §§ 93, 97 II S.1 AO
[bns]