Vorab: Bei leiblichen Kindern, Stiefkindern und adoptierten Kindern gelten beim Ableben der Eltern höhere Freibeträge und geringere Steuersätze.
Wie der Bundesfinanzhof urteilte, gelten diese günstigen Beträge und Steuersätze jedoch nicht, wenn das Verwandtschaftsverhältnis inzwischen wieder erloschen ist. Auch ist es dem Gericht zufolge nicht ausreichend, wenn auch weiterhin ein gutes Verhältnis zwischen dem erbenden Kind und seinen ehemaligen Adoptiveltern besteht.
Normen: §§ 15 I, 16 I ErbStG, § 1741 ff. BGB