Geklagt hatte ein betroffener Spielhallenbetreiber, der sich durch die Erhöhung in seinem Recht auf freie Berufsausübung verletzt sah, da die Steuer im Ergebnis zu Verlusten führen würde und er sie nicht auf die Spieler abwälzen könnte. Dieser Auffassung wollten sich die Richter jedoch nicht anschließen.
Ganz im Gegensatz zu dem Kläger hegten sie an der Verfassungsmäßigkeit der Steuer keinerlei Zweifel. Zweifel hegten sie hingegen an der Behauptung, dass sich die Steuererhöhung nicht auf die Spieler umlegen lassen würde, zumal sie diese gerade treffen soll. Erreicht werden könne solches etwa durch Erhöhung der Mindesteinsätze oder eine Herabsetzung der Mindestquote bei den auszuschüttenden Gewinnen. Auch spräche der Umstand, dass der Betreiber nach der Steuererhöhung noch weitere Spielhallen eröffnete, gegen eine erdrosselnde Wirkung der Steuer. Mit der Steuer würde außerdem ein legitimer Zweck verfolgt. Nämlich der, den Zuwachs an Spielhallen zu verhindern und die Spielsucht einzudämmen.