Geklagt hatten verschiedene Eigentümer mehrerer Clubs und Häuser, die anstelle der dort tätigen Prostituierten von der Stadt Düsseldorf zur Zahlung von Steuerbeträgen zwischen 50.000 und 300.000 Euro aufgefordert wurden. Die Steuererhebung erfolgte auf "das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt in Beherbergungsbetrieben" sowie auf "die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-Clubs etc.".
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass es sich um eine rechtlich zulässige Aufwandssteuer handelt, welche die Stadt auf Grundlage einer Vergnügungssteuersatzung von den Betreibern entsprechender Objekte erheben darf.