Vorliegend hatte ein von der Mutter getrennt lebender Vater in seiner Steuererklärung versucht, Fahrtkosten in Höhe von 8700 Euro zu der bei der Mutter lebenden Tochter steuerlich geltend zu machen. Wie schon beim Finanzamt, scheiterte er auch vor Gericht mit seinem Ansinnen.
Das Gericht folgte in seiner Entscheidung nicht seiner Ansicht, er würde gegenüber mittellosen Vätern ungleich behandelt werden. Es sei keine Verletzung des Grundsatzes auf allgemeine Gleichbehandlung, wenn mittellose Väter Kosten für Besuchsfahrten in Höhe von rund 3600 Euro ersetzt bekämen, wohingegen begüterte Elternteile die Kosten nicht steuerlich geltend machen könnten. Bei diesen Kosten würde es sich vielmehr um typische Aufwendungen der Lebensführung handeln. Diese würden im Rahmen des Familienleistungsausgleichs, etwa bei Kinderfreibetrag und Kindergeld, hinreichend berücksichtigt werden. Diese Form der Gestaltung sei durchaus im Rahmen der Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers. Die Argumentation des Klägers, dass einem Sozialleistungsempfänger ein erhöhter Leistungsbedarf für Besuchsfahrten zu seiner in den USA lebenden Tochter zugestanden worden sei, stelle ebenfalls keine Ungleichbehandlung dar, zumal die Sachverhalte nicht miteinander vergleichbar wären.