In dem betroffenen Sachverhalt verbrachte die Klägerin ihre gesamten Wochenenden und Urlaube nicht in ihrer Wohnung an ihrem Beschäftigungsort, sondern fuhr ca. 90 Km zur gemeinsam mit ihrem damaligen Freund und jetzigem Ehegatten genutzten Wohnung., wo sie auch einen eigenen Hausstand unterhielt. Eine Meldung als Erstwohnsitz in dieser Gemeinde war jedoch nicht erfolgt, ebenso wenig beteiligte sie sich an den anfallenden Kosten. Aus diesem Grund verweigerte ihr das zuständige Finanzamt auch eine Anerkennung der Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Fahrten als Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, wogegen sich die Betroffenen mit ihrer Klage wandte.
Zu Unrecht, wie die Richter am Finanzgericht Münster befanden. Anhand der Gesamtumstände lasse sich erkennen, dass die Klägerin ihren Lebensmittelpunkt an den Ort der gemeinsamen Wohnung verlagert hatte. Dafür würde neben dem Hausstand auch die Eheschließung sprechen. Eine finanzielle Beteiligung an den anfallenden Kosten, sowie eine Meldung als Erstwohnsitz seien nicht zwingend erforderlich, weshalb eine steuerliche Geltendmachung der Kosten gerechtfertigt sei.