Leiharbeiter können Fahrtkosten in voller Höhe absetzten

Auch ein Leiharbeitnehmer, der nur bei einer Entleiherfirma eingesetzt wird, kann die Fahrtkosten in voller Höhe steuerlich geltend machen und muss sich nicht mit der geringeren Entfernungspauschale zufrieden geben.


In dem betroffenen Sachverhalt wollte das zuständige Finanzamt die steuerliche Geltendmachung der Fahrtkosten als Werbungskosten nur anhand der gesetzlich vorgesehenen Fahrtkostenpauschale in Höhe von 30 Cent je Entfernungskilometer berücksichtigen. Dieser Auffassung wollten sich die Richter hingegen nicht anschließen und gewährten dem Steuerpflichtigen eine Berücksichtigung der Fahrtkosten anhand der tatsächlich zurückgelegten Kilometer in voller Höhe.

Zur Begründung ihrer Auffassung führten sie aus, das der Leiharbeitnehmer über keine ,,regelmäßige Arbeitsstätte' verfügen würde. Bei einer solchen könnten die Werbungskosten nach der im Gesetz vorgesehenen Entfernungspauschale berechnet werden, da der Arbeitnehmer sich auf den Weg einstellen und im Ergebnis die Fahrtkosten mindern könnte. Der Leiharbeitnehmer sei hingegen nicht bei seinem Arbeitgeber eingesetzt, sondern in einer Einrichtung des Kunden. Folglich verfügte er nicht über eine vom Gesetz für die Entfernungspauschale geforderte "regelmäßige Arbeitsstätte", sondern hätte nach seinem Arbeitsvertrag sogar bundesweit zum Einsatz kommen können. Das er nur bei einem Entleiher eingesetzt wurde sei unschädlich. Denn aus anfänglicher Sicht habe er sich nicht auf den immer gleichen Arbeitsweg einstellen und somit Fahrtkosten verringern können, weshalb für die Werbungskosten die tatsächlich angefallenen Kosten und Kilometer und nicht die geringere Entfernungspauschale maßgeblich wären.

Da diese Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
 
Finanzgericht Münster, Urteil FG MS 13 K 456 10 vom 11.10.2011
Normen: § 9 I S.3 Nr.4 EStG
[bns]