In dem betroffenen Sachverhalt hatte die Klägerin Anteile an mehreren Immobilien geerbt, aus denen Sie in der Folge Mieteinnahmen erzielte. Die ihr durch die Erbschaft entstandenen Aufwendungen, unter anderem Kosten für die Eintragung ins Grundbuch, wollte sie vom Finanzamt steuermindernd berücksichtigt wissen. Diesem Wunsch folgte das Finanzamt jedoch nicht und begründete seine Entscheidung mit dem entgeltlosen Erwerb der Immobilien. In Ermangelung von Anschaffungskosten seien die Nebenkosten folglich auch nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dieser Auffassung wollten sich die Richter am Finanzgericht Münster jedoch nicht anschließen.
Die Nebenkosten seien durchaus als Aufwendungen und damit als Werbungskosten zu berücksichtigen, da sie in der Absicht, Einkünfte zu erzielen, getätigt wurden. Deshalb seien die Nebenkosten eines unentgeltlichen Erwerbs zwar nicht sofort im vollen Umfang abzugsfähig, wohl aber auf mehrere Jahre verteilt.